Satzung des Kulturvereins GOHO e.V.

– 1. geänderte Fassung vom 15.08.2019 –

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen GOHO e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Tätigkeiten des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist:
    1. die Förderung der Kunst und Kultur
    2. die Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  3. Der Verein verfolgt
    1. den Zweck Förderung der Kunst und Kultur insbesondere durch die Ausrichtung von Kunst-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen aller Art, wie zum Beispiel Ausstellungen, Publikationen, Streetart/Kunst im Öffentlichen Raum, Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen. In diesem Sinne werden durch den Verein die „GOHO – Gostenhofer Atelier- und Werkstatttage“ weitergeführt und weiterentwickelt.
    2. den Zweck Förderung von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens insbesondere durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich mit besonderer Einbindung von ausländischen Mitbürgern und Migranten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung der Arbeit

  1. Die Finanzierung der Arbeit erfolgt durch Einnahmen aus:
    1. Mitgliedsbeiträgen
    2. Spenden und Sammlungen
    3. Zuschüssen
    4. Teilnahmebeiträgen
    5. Veranstaltungen
    6. und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu vereinbarende Weise.
  2. Die Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
  3. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch Bankeinzug.
  4. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
  5. Der Vorstand, Mitglieder und Personen denen besondere Aufgaben zugewiesen sind, können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 und 26a EStG erhalten. Dies wird pro Einzelfall vom Vorstand beschlossen.
  6. Bei Neumitgliedern können gesonderte Teilnehmergebühren für Veranstaltungen erhoben werden.
  7. Weiteres wird in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. Passives Mitglied
    2. Aktives Mitglied
    3. Fördermitglied
  2. Mitglied kann nach schriftlichem Antrag jede natürliche Person oder juristische Person werden, die die Zwecke und die Arbeit des Vereins bejaht und fördert.
    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages durch den Vorstand und der ersten Beitragszahlung.
  3. Aktive Mitglieder sind maßgeblich an der Organisation, der Durchführung und Abwicklung der im § 3 beschriebenen Tätigkeiten beteiligt.
    Aktives Mitglied wird auf Antrag ein Passives Mitglied durch Vorstandsentscheidung.
    Entfällt die im ersten Satz beschriebene maßgebliche Mitwirkung, wird durch den Vorstand die Mitgliedschaft als Passives Mitglied fortgeführt.
  4. Die Mitgliedschaft bedingt eine Einzugsermächtigung der Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Durch Austritt des Mitgliedes
    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monat zum Jahresende.
  2. Durch Tod des Mitgliedes
  3. Durch Erlöschen der Körperschaft bei juristischen Personen
  4. Durch Ausschluss wegen Rückstand mindestens zweier Mitgliedsbeiträge durch den Vorstand
  5. Ausschluss des Mitgliedes nach Antrag des Vorstands wegen des Verstoßes gegen die Satzung oder die Ziele und Interessen des Vereins durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
    Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins entsprechend der Satzung (§ 2) teilzunehmen, an den durch die jeweilige Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen und Vorteilen teilzuhaben und sonstige Leistungen des Vereins zu nutzen und zu empfangen.
  2. Die Mitgliedsrechte können erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.
  3. Jedes Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag fortlaufend und pünktlich zu bezahlen.
  4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Sie erlässt eine Beitragsordnung.
  5. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist.
    Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern.
    Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.
  6. Aktive Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht.
  7. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht, sind aber wählbar (passives Wahlrecht).
  8. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein Wahlrecht.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem „gesetzlichen Vorstand” (§ 26 BGB):
      a) dem/der 1. Vorsitzende/n
      b) dem/der 2. Vorsitzende/n
      c) dem/der 3. Vorsitzende/n
    2. und bis zu 8 Beisitzern
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten. Näheres regelt bei Bedarf die Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt im Amt bis zur Neuwahl, die aus besonderen Gründen auch vorzeitig erfolgen kann.
  4. Mitglieder des Vorstands erhalten automatisch das Stimmrecht.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
  6. Der Vorstand kann im Einzelfall für gewisse Geschäfte besondere Vertreter laut § 30 BGB bestellen. Dies gilt auch für einen geschäftsführenden Vorstand.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, solange § 2 – Vereinszweck, insbesondere § 2 (1) – Gemeinnützigkeit nicht berührt werden.
  9. Scheiden während der Amtszeit Vorstände aus, z.B. durch Rücktritt, führen die verbleibenden Vorstände den Verein über die verbleibende Amtsperiode bis zur nächsten Vorstandswahl alleine weiter.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die Mitglieder sind zu Versammlungen rechtzeitig, in der Regel mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung per E–mail einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, geleitet.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Jedes aktive Mitglied des Vereins hat eine Stimme.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  7. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Beratung und Beschlussfassung zu Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie als Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sind.
  8. Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, so wird nach dem Ende der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung bei unveränderter Tagesordnung ohne erneute Ladung sofort im Anschluss eine 2. Mitgliederversammlung eröffnet und durchgeführt, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die vorstehende Regelung hinzuweisen.
  9. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und einem Vorstand zu unterzeichnen ist.
  10. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Jahresberichts
    3. Einsatz eines Kassenprüfers
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
    6. Beschlussfassung über Beitragsordnung und Erhebung von Umlagen

§ 11 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einen/eine Geschäftsführer/-in berufen.
  2. Geschäftsführer/-in kann auch ein Vorstandsmitglied sein und in dieser Eigenschaft eine Vergütung erhalten.
  3. Der/die Geschäftsführer/-in ist besonderer Vertreter/-in nach § 30 BGB.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
  2. Ergibt sich keine Beschlussfähigkeit, so wird nach dem Ende der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung bei unveränderter Tagesordnung ohne erneute Ladung sofort im Anschluss eine 2. Mitgliederversammlung eröffnet und durchgeführt, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die vorstehende Regelung hinzuweisen.
  3. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an „GOkultur e.V.“ und „EDEL EXTRA – Verein zur Förderung ästhetischer Prozesse e.V.“ oder bei Auflösung eines dieser Vereine an den verbleibenden alleine zu, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Kunst und Kultur zu verwenden hat.
  5. Der Verein, insbesondere der letzte Vorstand, ist für die ordnungsgemäße Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen Unterlagen, Dokumente oder dergleichen an die begünstigte Gliederung verantwortlich.

§ 13 Geschlechterneutrale Formulierung

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen die weibliche Form jeweils mit ein.

Nürnberg, 15.08.2019

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